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Rechtslage bei Lernstörungen in der Schweiz

Ein Überblick für Eltern und Betroffene

Kinder und Jugendliche mit Lernstörungen wie Dyslexie (Legasthenie/Lese-Rechtschreibstörung) oder Dyskalkulie (Rechenstörung) haben im Bildungsbereich der Schweiz einen Anspruch auf Gleichbehandlung und angemessene Vorkehrungen, um ohne Benachteiligung am Unterricht teilnehmen zu können.

Dies umfasst klassischerweise einen sogenannten Nachteilsausgleich. Doch die Durchsetzung eines solchen Nachteilsausgleichs kann komplex sein und erfordert häufig Eigeninitiative. Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Behindertenorganisationen in der Schweiz Inclusion Handicap: Webseite Inclusion Handicap.

Wir wollen einen kurzen und verständlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, das empfohlene Vorgehen und häufige Stolpersteine geben, um Eltern und Betroffene zu stärken.

 

1. Gelten Lernstörungen rechtlich als Behinderung?

Spezifische Lernstörungen wie Dyslexie oder Dyskalkulie gelten rechtlich nicht automatisch als Behinderungen und sind kein Teil der offiziellen Liste für Geburtsgebrechen, welche häufig als Grundlage bspw. für Krankenkassen genutzt wird.

Doch im Schweizer Recht wird der Begriff der Behinderung weit gefasst: Eine Beeinträchtigung, die sich über längere Zeit stark auf die Teilhabe amgesellschaftlichen Leben auswirkt, fällt darunter – damit auch ausgeprägte Lernstörungen.

Laut Artikel 2 Absatz 1 des Behindertengesetztes «bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben».

Zudem sind Lernstörungen Teil der “Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten” der WHO und werden dort mit einer verbindlichen Definition aufgeführt, was eine offizielle Diagnose möglich macht.

Das bedeutet: Dyslexie oder Dyskalkulie können rechtlich als Behinderung gelten, insbesondere wenn sie erhebliche Auswirkungen auf schulische Leistungen haben.

2. Welche weiteren Rechtsgrundlagen gibt es?

Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2)

Niemand darf aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden.

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Regelt den Anspruch auf Gleichbehandlung und angemessene Vorkehrungen im Bildungsbereich.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Internationales Übereinkommen, das auch in der Schweiz gilt. Es garantiert behinderten Menschen das Recht auf inklusive Bildung – dies umfasst eine geeignete Unterstützung, welche eine Teilhabe am Bildungssystem ohne Benachteiligung ermöglicht.

Diese Rechtsgrundlagen stützen den Anspruch auf Nachteilsausgleich, also Anpassungen, die nicht den Inhalt, sondern die Rahmenbedingungen einer Prüfung oder Leistungserhebung betreffen.

3. Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich bedeutet nicht „Bevorzugung“, sondern Ausgleich struktureller Benachteiligung.

Beispiele für übliche Massnahmen :

  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Computer mit Rechtschreibkorrektur)
  • Mündliche statt schriftlicher Prüfungen

Wichtig: Die Leistungsanforderungen bleiben unverändert, aber die Form der Prüfung wird angepasst. Wichtig ist hierbei, dass der Kerngehalt einer Prüfung beziehungsweise des Faches noch geprüft werden kann.

Ein Nachteilsausgleich ist somit explizit keine Lernzielanpassung oder Notenbefreiung und ist aus diesem Grund nicht im Zeugnis ersichtlich, da ansonsten eine weitere Benachteiligung entstehen kann.

Die genaue Ausgestaltung des Nachteilsausglichs muss individuell vereinbart und auf die jeweiligen Einschränkungen der lernenden Person angepasst werden. Die meisten Kantone stellen hier Merkblätter bzw. Leitfäden zur Verfügung.

Trotz bestehender Merkblätter oder anderen Empfehlungsdokumenten können die Massnahmen des Nachteilsausgleichs diese Empfehlungen im Einzelfall jedoch auch übertreffen. Wichtig sind hierbei die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Unterstützung, die sie braucht, um Teilhabe zu gewährleisten.

Weitere Ideen für einen Nachteilsausgleich finden Sie hier: Tipps für den Unterricht

Und beim Verband Dyslexie Schweiz: Nachteilsausgleich VDS

4. Wer muss den Nachteilsausgleich beantragen – und wie?

Eigenverantwortung der Betroffenen

Der Anspruch auf unterstützende Massnahmen besteht rechtlich, aber automatisch gewährt wird ein Nachteilsausgleich häufig nicht. Betroffene (bzw. ihre Eltern) müssen in vielen Fällen aktiv werden.

Empfohlenes Vorgehen:

1. Fachärztlichen oder schulpsychologischen Bericht einholen

Wichtig: Der Bericht sollte konkrete Auswirkungen und empfohlene Massnahmen beschreiben. Im Schulbereich ist eine Diagnose offiziell nicht notwendig, erleichtert jedoch in vielen Fällen das weitere Vorgehen.

Im Nachschulbereich braucht es eine Diagnostik bzw. ein Attest, welches in der Regel nicht älter als 2-3 Jahre sein darf.

2. Schriftlicher Antrag an die Schulleitung

  • Mit Bezugnahme auf den Bericht.
  • Formulierung einer Bitte um Gewährung der empfohlenen Massnahmen.
  • Zeitnahe Gesuchstellung: Aufgrund der Fristen ist es sehr wichtig, die notwendigen Massnahmen zeitnah zu beantragen – insbesondere vor wichtigen Prüfungen! Der Anspruch auf die Nachteilsausgleichsmassnahmen entsteht erst durch die vereinbarte Verfügung. Vorher hat man keinen Anspruch darauf. Eine rückwirkende Anpassung ist nicht möglich.

3. Verfügung abwartena. Die Schule antwortet in der Regel mit einer schriftlichen Verfügung (formeller Entscheid).

Wichtig: Die Verfügung für Abschlussprüfungen muss frühzeitig separat vereinbart werden.

Verfügungen sind immer an Fristen gebunden. Meist beträgt diese 30 Tage, je nach Kanton kann sie aber auch kürzer ausfallen. Die Frist muss in einer „Rechtsmittelbelehrung“ am Ende der Verfügung erwähnt werden, wo auch stehen sollte an wen man eine Beschwerde richten kann. Nichtanfechtung einer Verfügung innert Frist führt rechtlich gesehen zu deren Anerkennung.

5. Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird – oder zu lange dauert?

Ablehnung oder Verzögerung

  • Nachfassen: Bei ausbleibender Antwort sollte man nachhaken.
  • Rekurs einlegen: Die Verfügung enthält in der Regel Angaben zur nächsten Instanz, an die man sich wenden kann und der dazu geltenden Frist, die nicht erstreckbar ist.
  • Rechtsweg: Im Prinzip kann man bis vor das Bundesgericht gehen – allerdings ist eine Einigung auf tieferer Ebene meist schneller und nervenschonender.

Wichtiger Hinweis: Eine verpasste Prüfung kann nicht nachträglich angepasst und neu bewertet werden.

Daher sollte man unbedingt vor wichtigen Terminen Antrag stellen und bei Bedarf sofort reagieren, wenn Massnahmen nicht umgesetzt werden – auch während einer Prüfung.

6. Was tun, wenn Massnahmen nicht umgesetzt werden?

Der Umgang mit Lernstörungen ist in der Schweiz leider oft personenabhängig. Wenn

bewilligte Massnahmen ignoriert oder boykottiert werden sollte man:

  • Unverzüglich reklamieren – am besten schriftlich
  • Nicht nach der Prüfung, sondern sofort währenddessen einschreiten
  • Bei anhaltender Weigerung: Verwaltungsbeschwerde einreichen

7. Wer stellt die Diagnose – und wer bezahlt sie?

  • Diagnosen werden meist durch schulpsychologische Dienste, Fachstellen oder Fachärzt*innen gestellt.
  • Hinweis: Im Schulbereich ist eine offizielle Diagnose nicht notwendig, sondern es zählt der Unterstützungsbedarf. Eine Diagnose kann das Erfassen desBedarfs jedoch erleichtern und helfen, die Notwendigkeit der Unterstützung aufzuzeigen.
  • Die Schule kann eine Diagnostik selbst veranlassen, aber auch Eltern können aktiv werden und eine Abklärung verlangen.

Hier finden Sie Informationen zu den Abklärungsstellen der Universität Zürich: (interner Link)

Hier finden Sie Informationen zum Ablauf einer Diagnostik: (interner Link)

Kostenübernahme:

Die rechtliche Lage zur Finanzierung ist unklar:

  • Das Gleichstellungsrecht regelt nicht, wer die Diagnose oder eine Therapie zahlt.
  • Eine Finanzierung kann beim Schulamt beantragt werden – doch die Hürden sind hoch, weshalb hier keine Erfolgsgarantie gegeben werden kann.

8. Sonderpädagogische Massnahmen

Wenn der Förderbedarf über den Nachteilsausgleich hinausgeht, können sonderpädagogische Massnahmen beantragt werden:

  • Zuständig ist hier der schulpsychologische Dienst
  • Eine Anmeldung ist durch die Schule oder durch die Eltern möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies dann im Gegensatz zum Nachteilsausgleich im Zeugnis aufgeführt wird und eine Auswirkung auf den weiteren Bildungs- und Berufsweg haben kann. Dies betrifft beispielweise Massnahmen, die zu einer Lernzielveränderung führen und/oder eine Notenbefreiung beinhalten.

9. Lernstörungen in der Berufsausbildung

Auch im Nachschulbereich gilt das Recht auf Nachteilsausgleich. Die gleichen rechtlichen Grundsätze wie in der Schule kommen zur Anwendung, wobei bei den genauen Regelungen Unterschiede zwischen den Bildungsstätten bestehen (Berufsschule, Gymnasium, Universität, Fachhochschule etc.). Hier sollte man sich frühzeitig bei der jeweiligen Institution informieren.

10. Gerichtliche Entscheidungen und Präzedenzfälle

In der Schweiz gibt es zahlreiche Gerichtsurteile zur Frage, wie ein Nachteilsausgleich konkret gestaltet werden muss. Diese Urteile helfen bei der Durchsetzung und zeigen, dass Betroffene nicht allein sind. Aktuelle Fälle und Hintergründe finden Sie beispielsweise auf der Webseite der Organisation We Claim (externer Link).

Auch der Verband Dyslexie Schweiz informiert und berät zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen (externer Link).

Aktuell zu beachten ist die neuere “Richtlinie zur Harmonisierung des Nachteilsausgleichs im Bereich der gymnasialen Maturität”, welche von der schweizerischen Maturitätskommission im Herbst 2024 verabschiedet wurde und in welchem genauer auf die Ausgestaltung von Nachteilsausgleischsmassnahmen im Hinblick auf die Matura eingegangen wird. Hier finden Sie das entsprechende Dokument: Schweizerische Maturitätskommission

Fazit: Aktiv werden – und schriftlich einfordern

Lernstörungen sind rechtlich anerkannt, und Betroffene haben Anspruch auf Nachteilsausgleich. Doch in der Praxis hängt vieles von der Initiative der Eltern und Betroffenen ab. Wichtig ist:

  1. Frühzeitig handeln
  2. Den Nachteilsausglich schriftlich beantragen
  3. Auf eine Verfügung bestehen
  4. Bei Problemen konsequent reklamieren

So lassen sich faire Bedingungen schaffen – und Chancengleichheit wird nicht nur zum Recht, sondern zur Realität.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für spezifische Fälle empfiehlt sich der Beizug einer spezialisierten Beratungsstelle oder einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts.

Relevante Anlaufstellen:

Inclusion Handicap

We Claim